Haftung für die Geschichte

Von Berthold Unfried · · 2003/11

Hierzulande hält die Debatte um Rückerstattung von arisierten jüdischen Vermögen an. Auch weltweit wird das Thema der Wiedergutmachung von historischem Unrecht verstärkt diskutiert.

Ein montenegrinischer Prinz fordert seine Güter zurück, der Graf Kinsky aus Argentinien sein Prager Stadtpalais. Der Erbe der deutsch-jüdischen Unternehmerfamilie Wertheim beansprucht ein Grundstück am Potsdamer Platz in Berlin, das bis zum Fall der Mauer wertloses Brachland gewesen war. Eine österreichisch-jüdische Unternehmerfamilie prozessiert gegen die Republik Österreich um Klimt-Gemälde. Die Habsburger wollen ihr nach 1918 verstaatlichtes, vom Ständestaat restituiertes und im NS-Regime neuerlich verstaatlichtes Familieneigentum wieder haben. In Südafrika wird Land, das unter der Herrschaft der Weißen entzogen wurde, der schwarzen Bevölkerung zurückgegeben. In Uganda ist der von Idi Amin 1972 enteignete und vertriebene indische Unternehmer Madhvani wieder der führende Industrielle des Landes. In Miami sitzen Zehntausende Exilkubaner in den Startlöchern, um die von der revolutionären Regierung enteigneten Häuser, Plantagen und Fabriken nach dem erwarteten politischen Umsturz zurückzubekommen.
Es gibt unzweifelhaft eine weltweite Konjunktur für Restitutionen, also dem Zurückerstatten und Ersetzen von Eigentum, und Entschädigungen. Der Zusammenbruch der Systeme sowjetischen Typs hat die Privatisierung von verstaatlichtem Eigentum durch Restitution auf die Tagesordnung gesetzt.
Durch die Debatte um jüdisches Vermögen, das während des Nationalsozialismus entzogen wurde, ist in den letzten Jahren das Thema von Entschädigung und Restitution in das Zentrum des öffentlichen Interesses in Europa und in den USA gerückt. Vermögensenteignung, Vertreibung und die Problematik der Restitution sind aber nicht für die europäische Geschichte einzigartig. In vielen Ländern Afrikas und Lateinamerikas sind Kommissionen tätig, die sich mit Restitution und Entschädigung befassen.

Ein besonderer Fall von Vermögensentzug, der mit der jüdischen Problematik in Europa verglichen wurde, ist die Enteignung und Vertreibung der InderInnen Ugandas. Als ein Erbe der britischen Kolonialherrschaft stellten die InderInnen, wie in ganz Ostafrika, nach der Unabhängigkeitserklärung Ugandas eine Mittel- und Oberschicht von Beamten und vor allem Händlern. Mit dem Ziel, Unabhängigkeit auch tatsächlich zu erreichen („Afrika den Afrikanern“), wurden sie 1972 vom Militärdiktator Idi Amin vertrieben. Das voraussehbare Resultat war der weitgehende Zusammenbruch der Wirtschaft.
Unter dem Druck der internationalen Geber und im Zuge eines Sanierungsprogrammes der bankrotten Wirtschaft unter der Ägide der Weltbank initiierte die neue Regierung nach dem Sturz Amins eine Politik der Rückgabe indischen Vermögens. Präsident Yoweri Museveni rief die InderInnen als Investoren zurück, um der ugandischen Wirtschaft auf die Sprünge zu helfen.
Das war auch ein Signal in Richtung Privatisierung, war doch ein guter Teil des indischen Vermögens de facto verstaatlicht worden. Einerseits wurden mehr als 90 Prozent der Vermögenswerte restituiert, andererseits kehrten nicht mehr als vielleicht 10 Prozent der ehemals ugandischen InderInnen aus der Emigration zurück. Denn die EmigrantInnen, die oft nur mit einem Koffer in Großbritannien, Kanada oder den USA angekommen waren, sind in den letzten drei Jahrzehnten in ihren neuen Heimatländern meist zu einem Wohlstand gekommen, der ihren seinerzeitigen Status in Uganda bei weitem übertrifft.
Ihr Interesse, persönlich nach Uganda zurückzukehren, hat sich als gering erwiesen. Im Regelfall bekam der ursprüngliche indische Eigentümer sein entzogenes Vermögen zurückerstattet und verkaufte es gleich anschließend an „neue“, meist aus Indien zugezogene InderInnen oder aber an schwarze UganderInnen. Oder er verglich sich mit dem ugandischen NacheigentümerInnen auf Basis einer Entschädigungszahlung.
Obwohl also nur ein geringer Prozentsatz der in den 70er Jahren Vertriebenen zurückgekehrt ist, wird die Restitution indischen Vermögens von den InderInnen selbst als Erfolg angesehen. Auch seitens der ugandischen Regierung zeigt man sich in Bezug auf die Zielsetzung, die hinter der Restitutionsaktion stand, nämlich mittels der Vermögensrestitution Investitionskapital ins Land zu holen, zufrieden. Insgesamt scheint es sich um eine sehr pragmatisch und mit geringem ideologischen Aufwand durchgeführte Restitutionsaktion zu handeln.

In Lateinamerika und Afrika sind Situationen von Menschenrechtsverletzungen, von politischer Repression und systematischer Diskriminierung häufiger als solche von Vermögensentzug. Dort sind „Wahrheitskommissionen“ zur Bearbeitung der Folgen von Diktatur und Unterdrückung tätig geworden. Wahrheitskommissionen beschäftigen sich zunächst mit der Dokumentation von Menschenrechtsverbrechen mit dem Ziel, die „Wahrheit“ über das zurückliegende repressive System herauszufinden.
Die Kompensation von Vermögensverlusten ist dabei nur ein Aspekt, der nicht im Zentrum der Tätigkeit steht. Hauptziel ist die gesellschaftliche Bewältigung von Diktaturfolgen und die Integration einer gewaltsamen jüngsten Vergangenheit in den gesellschaftlichen Prozess.
Ein Muster für viele Wahrheitskommissionen war die südafrikanische Truth and Reconciliation Commission (TRC), die sich seit 1995 mit der Aufarbeitung der Apartheid-Vergangenheit beschäftigt und eben den letzten Teil ihres Abschlussberichts übergeben hat.
Freiwilligkeit des Erscheinens, um Zeugnis abzulegen, sichtbare Reue durch öffentliches Bekenntnis und Straffreiheit sind ihre Prinzipien. Wer öffentlich durch seine Aussage Reue für seine Taten bekundet, wird strafrechtlich nicht verfolgt. Ablass erfolgt in erster Linie durch Reue, nicht durch Geldleistungen. Wessen Reue aber als unzureichend oder unaufrichtig erscheint, der wird den ordentlichen Gerichten übergeben.
Das Finden und Aussprechen von „Wahrheit“ als Voraussetzung für „Versöhnung“ zum Programm zu machen, ist ein erfrischend unbefangener Zugang, der sicher viel dem christlichen Denkzusammenhang des Vorsitzenden der Kommission, des charismatischen anglikanischen Erzbischofs Desmond Tutu verdankt.

In Lateinamerika sind Wahrheitskommissionen ein Mittel der Bearbeitung von Diktaturerfahrungen. Wenn materielle Entschädigung ein Thema ist, dann für immaterielle Schäden, beispielsweise für die Leiden der Opfer der Militärdiktatur in Argentinien und in Chile.
In Guatemala hat als Folge der Friedensverträge von 1996, die dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg ein Ende bereiteten, eine Wahrheitskommission (Comisión de esclarecimiento histórico) 1998 einen Bericht über die Menschenrechtsverbrechen während der jahrzehntelangen Militärdiktatur fertig gestellt. Als Entschädigung für die Anfang der 1980er Jahre verübten systematischen Massaker an der indianischen Bevölkerung wurden einzelne Wiederaufbau- und Infrastrukturprogramme in stark betroffenen Gegenden initiiert. Eine individuelle Entschädigung von Einzelpersonen ist dagegen nicht vorgesehen. Die Finanzierung hat überwiegend der Hauptgeber von Entwicklungsgeldern, die EU, übernommen. Denn die für die Massaker verantwortlichen Eliten sind noch an der Macht und wenig geneigt, Entschädigungen zu finanzieren. Sammelklagen von US-Anwälten sind bis dato ausgeblieben, vermutlich, weil hier keine großen Geldflüsse zu erwarten sind. Nachdem sich die Repression nicht gegen Teile der gesellschaftlichen Eliten richtete, ist der monetär ausdrückbare Wert des zerstörten Vermögens, wenn ein Dorf niedergebrannt und seine BewohnerInnen massakriert wurden, gering.
Die entscheidende Frage für eine finanzielle Abgeltung in diesen Ländern ist, ob sich ein externer Geber findet, der ein entsprechendes Budget finanziert. Mangels Dotierung eines Fonds, aus dem sie gespeist werden könnten, bleiben die als Entschädigungen für den Genozid in Ruanda ausgesprochenen finanziellen Ansprüche symbolische Genugtuungen. Konfisziertes Tätervermögen reicht dafür bei weitem nicht aus. Der ruandische Staat erklärt sich für nicht zahlungsfähig und weist im Übrigen darauf hin, dass der Staat zum Zeitpunkt des Massakers (1994) von Vertretern der Täter kontrolliert wurde.
Eine Problematik, die sich bei jeder Entschädigung von Einzelpersonen und von Gruppen stellt, ist die sozialpsychologische Wirkung ihrer Begünstigung durch Entschädigungszahlungen oder durch kompensatorische Bevorzugung etwa bei beruflichem Aufstieg oder bei der Wohnungszuteilung. Auf der einen Seite kann das leicht zu Korrumpierungseffekten, auf der anderen Seite zu Neid führen.

Bei kollektiven Entschädigungen kommt eine Logik wirtschaftlicher Entwicklung ins Spiel, die ähnliche Probleme wie beim Einsatz von EZA-Geldern schafft. Die nachteiligen Auswirkungen massenhaft in Zirkulation gebrachter öffentlicher Mittel – Verzerrungen des sozialen Gefüges durch plötzlich einschießendes Geld, Neideffekte, missbräuchliche Verwendung, Korruption – können im Einzelfall die Vorteile überwiegen. Die Logik wirtschaftlicher Entwicklung wird überlagert von der Logik „wieder gutmachender“ Gerechtigkeit.
Ein Gedanke, der es auch wert ist, weiter verfolgt zu werden, ist die Frage, ob in vielen Entschädigungsdebatten, die von materiellen Fragen dominiert werden, nicht ein restaurativer Zug steckt: Wieder ganz zu machen, was zerbrochen worden ist. Rückkehr zum Status quo ante. Ist die Vorstellung einer wiederherstellenden Gerechtigkeit nicht rückwärts gewandt? Würde sie in Gesellschaften mit einem überzeugenden Zukunftsprojekt einen so großen Stellenwert gewinnen können? Ist die Vorstellung der geldmäßigen Ablöse für historisches Unrecht, für Erniedrigte und Ermordete nicht kennzeichnend für ein Denken, in dem Recht und Unrecht in Geldwerten ausdrückbar sind? Fragen, die man wohl nicht über die direkt Betroffenen hinweg wird beantworten können. Aber zur Bewertung der Ergebnisse der Entschädigung in jedem einzelnen Fall kann man sie im Kopf behalten.

Berthold Unfried ist als Historiker in Forschung und Lehre an der Universität Wien tätig. Für die Entwicklungszusammenarbeit arbeitet er im organisatorischen und publizistischen Bereich.

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